Der nachfolgende Leitfaden richtet sich in erster Linie an Mitglieder und Interessenten der Schützengesellschaft Kamenz e. V. und beschreibt das Prozedere der Bedürfnisbeantragung im Sächsischen Schützenbund.
Bitte beachtet, dass andere Schießsportverbände bzw. DSB-Landesverbände teilweise erheblich über die ohnehin hohen Anforderungen des Gesetzgebers hinausgehen und zusätzliche Hürden eingebaut haben, speziell im Bezug auf §14 Abs. 3 WaffG.
Hierauf kann an dieser Stelle nicht im Detail eingegangen werden, es ist zum Glück auch nicht „unser“ Problem im SSB. Den Betroffenen kann man nur raten, auf ihre Verbandsführungen entsprechend einzuwirken und Druck von unten auszuüben. „Gesetzeskonform“ und „Mitglieder freundlich“ müssen sich nicht gegenseitig ausschließen, wie die Verfahrensweise des SSB und anderer Verbände beweist.
Um eine eigene Waffe erwerben zu dürfen, ist ein Antrag auf eine entsprechende Bedürfnisbescheinigung an unseren Dachverband, den Sächsischen Schützenbund e. V. (SSB) in Leipzig zu richten.
Die gute Nachricht vorneweg: Der SSB bearbeitet i. d. R. die eingehenden Anträge, sofern Sie vollständig und korrekt gestellt wurden, innerhalb weniger Werktage. Auch das Formular ist sehr klar strukturiert und es werden ausschließlich die vom Gesetzgeber festgelegten Anforderungen gestellt.
Das Antragsformular im Bedarfsfall bitte direkt auf den Seiten des SSB herunterladen, um sicherzustellen, dass auch die aktuelle Version verwendet wird und der Antrag nicht bereits an einem veralteten Vordruck scheitert. Derzeit (08.09.2016) sieht das Formular (farbige Hervorhebungen und Hinweistexte durch SGK) folgendermaßen aus:
Den grün umrandeten Bereich ist für den Antragsteller wichtig und von ihm auszufüllen.
Neben den obligatorischen Feldern für Name, Adresse, Geburtstag und -ort sowie der mit Ort und Datum zu versehenden Unterschriftenzeile muss man natürlich wissen, was man beantragen möchte.
Für die Erstbeantragung und/oder innerhalb des Regelbedürfnisses von zwei mehrschüssigen Kurz- und drei halbautomatischen Langwaffen sowie Repetierflinten ist das erste Kästchen „gem. §14 Abs. 2“ anzukreuzen.
Hier muss dann die beantragte Waffenart spezifiziert werden, also z. B. „Revolver“, „Selbstladepistole“ oder „Selbstladebüchse“. Im Feld „Kaliber“ muss dann die zur Waffe und Disziplin passende Eintragung erfolgen. Die „Disziplin und Regel-Nr.“ findet man in der Sportordnung des DSB bzw. im Landessportprogramm (Liste B) des SSB. Eine Kurzübersicht der DSB- und SSB-Disziplinen mitsamt Regel-Nummern gibt es beim SSB.
Soll die Sportschützen-WBK („gelbe“) beantragt werden, ist das Kästchen beim Eintrag „§14 Abs. 4 WaffG“ anzukreuzen. Die gelbe Waffenbesitzkarte stellt eine Erlaubnis für den erleichterten Erwerb von deliktisch nicht relevanten Schusswaffen wie z. B. Einzellader-Langwaffen oder Repetierbüchsen durch Sportschützen dar. Hier wird kein Voreintrag benötigt, folglich sind auch bei der Beantragung weder Angaben zur Waffenart noch Schießsportdisziplin erforderlich.
Als nächstes ist der Verein dran: Zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder, z. B. Präsident und Schatzmeister, stempeln und signieren den Antrag. Dazu ist es zweckmäßig, zu einer Vorstandssitzung zu erscheinen und das entsprechend ausgefüllte Formular mitzubringen.
In der rot umrandeten Zone hat nur und ausschließlich der Landesverband Eintragungen vorzunehmen. Weder Antragsteller noch Verein haben da irgend ein Kreuzchen zu setzen noch sonst etwas darin herumzufummeln!
Fertig ausgefüllt und vom Vorstand bestätigt sieht das dann z. B. so aus:
Das vom Antragsteller und vom Verein so weit ausgefüllte Formular ist aber nur die halbe Miete, jetzt beginnt die eigentliche Arbeit:
Der Verband benötigt einen Nachweis darüber, dass in den letzten 12 Monaten regelmäßig mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen trainiert wurde. Dieser Nachweis ist am einfachsten zu erbringen, wenn man ein ordentlich geführtes Schießbuch besitzt, in dem man die Trainingstermine einträgt und vom Schießleiter jeweils abstempeln lässt. Daraus kopiert man dann einfach die Seiten, die die letzten zwölf Monate betreffen.
Bezieht sich der Bedürfnisantrag auf eine Waffe oberhalb des Grundkontigentes (§14 Abs. 3 WaffG), muss die Teilnahme an Wettkämpfen nachgewiesen werden. Also Urkunden oder Ergebnislisten von Meisterschaften und Pokalschießen, an denen man teilgenommen hat, kopieren.
Ist der Antragsteller bereits im Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen, sind auch Kopien aller vorhandener Waffenbesitzkarten beizufügen.
Ist es der Antrag für die erste Waffe, benötigt der Verband auch den Nachweis der Waffen-Sachkunde. Also auch das entsprechende Prüfungszeugnis kopieren.
Sind alle Unterlagen vollständig, sollte man noch ein kleines Anschreiben mit Angabe der Mitglieds-Nummer verfassen. Die Mitgliedsnummer findet man auf der Rückseite des „Mitglieds- und Sportausweis“ des SSB. Das Anschreiben könnte dann z. B. so aussehen:
Dann alles zusammen in einen Umschlag, passende Briefmarke drauf und ab damit zur Post. Kommen sehr viele kopierte Seiten zusammen, was beim „erweiterten Bedürfnis“ i. d. R. der Fall ist, dann kann man die Unterlagen auch gleich übersichtlich in einen Schnellhefter einsortieren.
Noch ein wichtiger Punkt: Die Bearbeitungsgebühr sollte möglichst am gleichen Tag, an dem der Antrag in die Post geht, überwiesen werden. Dann sind Antrag und Überweiseung ziemlich zeitgleich beim Verband und einer schnellen Bearbeitung steht nichts im Wege. Innerhalb des Regelkontigents beträgt die Gebühr beim SSB derzeit 15,00 Euro pro Waffe, ansonsten 30,00 Euro.
Hier findet ihr die Bankverbindung des SSB.
Nach wenigen Tagen sollte dann die vom Landesverband bestätigte und gesiegelte Bedürfnisbescheinigung im Briefkasten liegen:
Nun ist die für waffenrechtliche Erlaubnisse zuständige Behörde am Zug. Für die meisten Mitglieder der SGK ist dies das Ordnungsamt des Landkreises Bautzen. Über das E-Government-Portal des Freistaates Sachsen kann man sich das entsprechende Formular herunterladen. Erstantragsteller müssen ein wenig mehr ausfüllen und z. B. den Nachweis der sicheren Verwahrung der beantragten Waffe bringen. Bei Waffen, die auf die grüne WBK erworben werden, sollte man auch an die Erlaubnis zum „Munitionserwerb“ denken, sofern man für das jeweilige Kaliber noch keine anderweitige Erwerbserlaubnis hat. Bei der gelben WBK ist der Munitionserwerb, passend zu den darauf eingetragenen Waffen, bereits inklusive.
Liegen alle Formulare bzw. ggf. zusätzlich erforderliche Unterlagen beim Amt vor, heißt es, sich etwas in Geduld zu üben. Die Ämter sind zum Teil massiv überlastet und die Bearbeitungsdauer liegt erfahrungsgemäß bei einigen Wochen.
Irgendwann hält man dann die ersehnte Waffenbesitzkarte in Händen und darf endlich einkaufen gehen.
Kurzübersicht Antrag an den SSB:
erforderliche Unterlagen und Kosten |
Erstantrag §14 Abs. 2 bzw. Abs. 4 |
Regelbedürfnis §14 Abs. 2 |
erweiterter Bedarf §14 Abs. 3 |
Sachkundenachweis | ja | nur bei Erstantrag | nein, liegt vor |
Auszug Schießbuch | ja | ja | ja |
Wettkampfnachweise | nein | nein | ja |
Kopie WBKs | nein | nicht bei Erstantrag | ja |
Formular „Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis„ | ja | nur bei Erstantrag | nein |
Bearbeitungskosten SSB (Stand 09/2016) |
Abs. 2: 15,00 pro Waffe Abs. 4: 15,00 einmalig |
15,00 pro Waffe | 30,00 pro Waffe |