Geschäftsordnung

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Schützengesellschaft Kamenz e.V.

Geschäftsordnung

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Schützengesellschaft Kamenz e.V. (SGK e.V.) gibt sich zur Durchführung von Mitglieder-
versammlungen und Tagungen (nachfolgend Versammlung genannt) diese Geschäftsordnung.

(2) Alle Versammlungen sind nicht öffentlich. Auf Antrag und Beschluss der Versammlung kann
Öffentlichkeit zugelassen werden.

§ 2

Einberufung

(1) Die Einberufung einer Versammlung erfolgt gem. § 8 (6) bzw. § 8 (2) der Satzung schriftlich
durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vor der Durchführung und mit Bekanntgabe der
Tagesordnung an jedes Mitglied der SGK e.V.

§ 3

Beschlussfähigkeit

(1) Jede ordentlich einberufene Versammlung ist gem. § 8 (3) der Satzung beschlussfähig.

(2) Beschlüsse werden, soweit nicht anders festgelegt, mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmengleichheit gilt als abgelehnt.

§ 4

Versammlungsleitung

(1) Der Präsident der SGK e.V. eröffnet und schließt die Versammlungen.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

(3) Der Versammlungsleiter kann Rednern das Wort entziehen, Ausschlüsse von Personen auf
Dauer und auf Zeit vornehmen und Unterbrechungen oder die Aufhebung der Versammlung
anordnen.

(4) Der Versammlungsleiter oder dessen Beauftragte prüfen die Ordnungsmäßigkeit der
Einberufung, die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigung.

(5) Der Versammlungsleiter gibt die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die
Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit
einfacher Mehrheit.

(6) Die Tagesordnungspunkte kommen in der vorgegebenen Reihenfolge zur Beratung und
Abstimmung. Der Versammlungsleiter kann eine Änderung der Tagesordnung vorschlagen
und muss über diese Änderung abstimmen lassen.

§ 5

Worterteilung und Rednerfolge

(1) Bei mehreren Wortmeldungen ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der
Reihenfolge der Wortmeldungen.

(2) Das Wort erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der
Meldung bzw. der Rednerliste.

(3) Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres
Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch ausserhalb der Rednerliste zu Wort
melden, ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.

(4) Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall ausserhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

§ 6

Wort zur Geschäftsordnung

(1) Das Wort zur Geschäftsordnung wird ausserhalb der Reihenfolge der Rednerliste erteilt,
wenn der Vorredner geendet hat.

(2) Zur Geschäftsordnung sollte möglichst jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört
werden.

(3) Der Versammlungsleiter kann jederzeit, wenn erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung
ergreifen und den Redner unterbrechen.

§ 7

Anträge

(1) Antragsberechtigung zur Versammlung haben alle stimmberechtigten Mitglieder der
SGK e.V.

(2) Anträge müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen.

(3) Die Anträge sind schriftlich und mit Begründung einzureichen. Anträge ohne Unterschrift
dürfen nicht behandelt werden.

(4) Für Anträge auf Satzungsänderung müssen die Änderungsanträge gemäss § 14 (1) der
Satzung mindestens 8 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht
sein und in der Einladung zur Versammlung den Mitgliedern mitgeteilt werden.

§ 8

Dringlichkeitsanträge

(1) Dringlichkeitsanräge sind Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht oder sogar
erst auf der Versammlung gestellt werden.

(2) Bei Dringlichkeitsanträgen wird zunächst darüber abgestimmt, ob der Antrag so dringlich ist,
dass er noch auf der gleichen Versammlung behandelt werden muss. Dabei entscheidet die
2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung der SGK e.V. sind
unzulässig.

§ 9

Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit
ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegen-
redner gesprochen haben.

(2) Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte
oder Begrenzung der Redezeit stellen.

(3) Die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner sind vor der Abstimmung über
einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit vorzulesen.

§ 10

Abstimmungen

(1) Vor Abstimmungen ist die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge deutlich
bekannt zu geben. Die Anträge sind einzeln vorzulesen.

(2) Der Versammlungsleiter muss vor der Abstimmung jeden Antrag nochmals vorlesen.

(3) Bei Vorlage mehrerer Anträge zu einem Punkt ist über den weitestgehenden Antrag zuerst
abzustimmen. Sollte unklar sein, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die
Versammlung.

(4) Über Zusatzanträge muss extra abgestimmt werden.

(5) Abstimmungen erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung kann durch den Versammlungs-
leiter angeordnet oder auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

(6) Sieht die Satzung nichts anderes vor, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimment-
haltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben

§ 11

Wahlen

(1) Wahlen sind nur möglich, wenn sie satzungsgemäss vorgeschrieben sind oder durch das
Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern gem. § 9 (6) der Satzung notwendig werden, wenn
sie bei der Einberufung der Versammlung bekannt gegeben werden und auf der Tages-
ordnung stehen. Wahlgrundsätze sind in der Satzung der SGK e.V. festgelegt, wobei der
Wahlleiter die wichtigsten Festlegungen der Satzung nochmals verliest.

(2) Beschließt die Versammlung nichts anderes, sind Wahlen gemäß der satzungsmäßigen
Festlegungen geheim oder offen in der vorgeschriebenen Reihenfolge durchzuführen.

(3) Stimmrecht haben gem. § 8 (7) der Satzung ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Ihr aktives und passives Wahlrecht
können Mitglieder ausüben, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie wird unter der Leitung des Versamm-
lungsleiters aufgrund entsprechender Vorschläge der wahlberechtigten Mitglieder in einer
offenen Wahl gewählt. Die Wahlkommission sammelt und zählt die abgegebenen Stimmen.

(5) Die Wahlkommission bestimmt den Wahlleiter, der während des Wahlgangs die Rechte und
Pflichten eines Versammlungsleiters hat.

(6) Die Prüfung der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten auf die satzungsmäßigen Anfor-
derungen erfolgt vor dem jeweiligen Wahlgang durch die Wahlkommission. Ein Abwesender
kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung dessen Zustimmung als
schriftliche Erklärung vorliegt.

(7) Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie kandidieren und ob sie nach ihrer Wahl
das Amt annehmen.

(8) Über die Wahlvorschläge der stimmberechtigten Mitglieder wird einzeln abgestimmt. Danach
erfolgt ihr Eintrag auf dem Wahlzettel. Wenn es keine Wahlvorschläge mehr gibt, schließt
der Wahlleiter die Wahlzettel ab und lässt darüber durch die Mitgliederversammlung
abstimmen.

(9) Aus den Reihen des gewählten Vorstands erfolgt gem. § 9 (5) der Satzung die geheime
Wahl des Päsidenten der SGK e.V. durch die Mitgliederversammlung mittels Stimmzettel.

(10) Nach Möglichkeit sollten immer ein bis zwei Kandidaten mehr auf dem Wahlzettel stehen,
damit der Charakter einer wirklichen Wahl erreicht wird.

(11) Das Wahlergebnis wird von der Wahlkommission festgestellt und seine Gültigkeit
ausdrücklich für das Protokoll festgestellt und vorgelesen.

(12) Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann gem. § 9 (6) der Satzung
ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit durch den Vorstand kooptiert werden. In der
nächstfolgenden Mitgliederversammlung schlägt der Vorstand das kooptierte Mitglied zur
Wahl vor.

§ 12

Protokolle

(1) Spätestens 14 Tage nach der Versammlung ist durch den Protokollführer ein detailliertes
Versammlungsprotokoll sowie ein Beschlussprotokoll zu erstellen, das vom Protokollführer
und vom Präsidenten zu unterzeichnen ist.

2) Protokolle der Versammlung sind nicht zu versenden, sofern die Versammlung dies nicht
ausdrücklich beschließt. Jedes Mitglied hat das Recht, jederzeit Einsicht in die Protokolle von
Versammlungen zu nehmen.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung der Schützengesellschaft Kamenz e. V. am 09. August 2013 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.