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Schützengesellschaft Kamenz e.V.
Finanzordnung
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Finanzordnung regelt die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Schützengesellschaft
Kamenz e.V. (SGK e.V.)
§ 2
Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
(1) Die SGK e.V. ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen.
Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.
(2) Es gilt generell das Kostendeckungsprinzip.
(3) Alle Mittel der SGK e.V. dürfen nur für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der SGK e.V. fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Jedes Mitglied der SGK e.V. verpflichtet sich, diese Finanzordnung anzuerkennen. Ein
gestellter Aufnahmeantrag in die SGK e.V. wird nur wirksam, wenn diese Finanzordnung
anerkannt wird.
§ 3
Haushaltsplan
(1) Für jedes Geschäftsjahr muss durch den Schatzmeister ein Haushaltsplan aufgestellt
werden.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Haushaltsplanentwurf ist vom Vorstand zu beraten. Die Beratung über den Entwurf
findet bis zum 30. November des laufenden Jahres statt.
(4) Der Haushaltsplanentwurf ist auf der Mitgliederversammlung vom Schatzmeister zu erläutern und zur Beschlussfassung vorzulegen.
(5) Bis zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gelten die Ansätze des Vorjahres als Haushaltsplan.
§ 4
Jahresabschluss
(1) Der Abschluss für das vorangegangene Jahr ist in der Regel bis zum 31. Januar des
Folgejahres zu erstellen.
(2) Im Jahresabschluss müssen die vollständigen Einnahmen und Ausgaben für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Des Weiteren sind die Schulden und das
Vermögen aufzuführen. Er hat eine Vermögensübersicht zu enthalten.
(3) Die Kassenprüfer haben gem. § 12 der Satzung den Finanzhaushalt der SGK e.V. einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch
zu prüfen. Bei einer Prüfung müssen in der Regel beide Kassenprüfer anwesend sein.
Eine unverhoffte Prüfung ist in begründeten Fällen zulässig.
(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung des Finanzhaushalts für das abgeschlossene
und geprüfte Geschäftsjahr die Entlastung des Vorstands.
§ 5
Verwaltung der Finanzmittel
(1) Für die Finanz- und Kassenführung ist der Schatzmeister verantwortlich.
(2) Die SGK e.V. unterhält zur Durchführung des Zahlungsverkehrs ein Girokonto und eine
Barkasse.
(3) Nicht zeitnahe benötigte Finanzmittel werden als Tagesgeld angelegt.
(4) Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Belege müssen den
Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Die sachliche Berechtigung der Ausgabe ist durch einen Beschluss bzw. unterschriftlich nachzuweisen und
zu bestätigen.
(5) Die Einrichtung von weiteren Bankkonten bedarf der Zustimmung des Vorstands.
§ 6
Zahlungsverkehr
(1) Der gesamte Zahlungsverkehr wird vom Schatzmeister vorwiegend bargeldlos abgewickelt. Die Nutzung des Telebanking ist möglich.
(2) Für die Entgegennahme oder Ausgabe von Bargeld führt der Schatzmeister eine Barkasse, wozu ein Kassenbuch zu führen ist. Der Barbestand der Handkasse muss jederzeit sofort erkennbar sein.
(3) Das Kassenlimit wird auf 200 Euro festgelegt. Wenn der Betrag des Kassenlimits überschritten wird, ist dies kurz im Kassenbuch zu begründen und die Differenz zum festgelegten Limit auf das Konto der SGK e.V. umgehend einzuzahlen. Ausnahmen zu besonderen Anlässen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
(4) Über die Konten des Vereins kann nur der Präsident oder der 1. Stellvertreter gemeinsam
mit einem weiteren Mitglied des Vorstands im Sinne des § 26 BGB verfügen.
(5) Bei längerer Abwesenheit des Schatzmeisters ist durch den Vorstand seine Vertretung
festzulegen und die Übergabe durchzuführen. Der ermittelte Geldbestand der Barkasse
ist mit Datum und mit Unterschrift des Übergebenden und des Übernehmenden zu dokumentieren.
§ 7
Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten
(1) Außerhalb des Haushaltsplanes darf der vertretungsberechtigte Vorstand nach Beschluss des Vorstands und bei entsprechender Gegenfinanzierung Rechtsverbindlichkeiten bis zu einer Höhe von 3.000 Euro eingehen. Darüber hinaus gehende Beträge sind
durch eine Mitgliederversammlung zu beschließen. Bei Aufwendungen, die aufgrund ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden (Gefahr im Verzug) können mit Vorstandsbeschluss höhere Aufwendungen beschlossen werden. Die Mitglieder sind unverzüglich
über den Grund der Aufwendungen und die Höhe zu informieren.
(2) Gemäß § 9 (8) der Satzung ist die Vertretungsvollmacht des Vorstandes mit Wirkung
gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und
zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und gleichzusetzende Rechte sowie
Kreditgeschäfte die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 8
Einnahme und Verwendung finanzieller Mittel
(1) Die SGK e.V. finanziert sich gem. § 10 (1) der Satzung durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse der Dachverbände, staatliche Fördermittel, Sponsoren, Spenden der Mitglieder,
Einnahmen aus eigener Tätigkeit und weitere Möglichkeiten.
(2) Für die Aufnahme neuer Mitglieder in die SGK e.V. wird lt. Beschluss der Mitgliederversammlung eine Aufnahmegebühr (siehe Anlage 1) erhoben. Die Aufnahmegebühr wird
nach erfolgter Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand und bei Abgabe der Beitrittserklärung durch das neue Mitglied sofort fällig.
(3) Für die Mitgliedschaft in der SGK e.V. werden jährlich Mitgliedsbeiträge (siehe Anlage 1)
erhoben.
(4) Die Beantragung der Mitgliedskarte des Sächsischen Schützenbundes e. V. erfolgt erst
nach erfolgter Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten vollständigen Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr.
(5) Beiträge sind nur als Jahresbeitrag zahlbar. Bei Neuaufnahmen erfolgt die Berechnung
der Mitgliedsbeiträge zeitanteilig (monatsgenau). Der Jahresbeitrag ist bis zum 01.12.
des laufenden Jahres für das folgende Jahr zu zahlen.
(6) Gemäß § 5 (6.2) der Satzung gilt, dass bei Rückstand der Zahlung von Beiträgen gemäß
der Finanzordnung und nach einmaliger schriftlicher Mahnung zur Zahlungsaufforderung
der Vorstand die Streichung der Mitgliedschaft beschließen kann, wenn keine Zahlung
erfolgt ist. Eine spätere Wiederaufnahme zieht die erneute Zahlung der Aufnahmegebühr
nach sich. Bei Mitgliedern, die ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein
nicht rechtzeitig nachkommen, ruhen sämtliche Rechte bis zur Erfüllung.
(7) Die Zahlung von Beiträgen kann auf schriftlichen Antrag, in dem die Gründe darzustellen
sind, hin gestundet oder erlassen werden. Die Entscheidung dazu trifft der Vorstand.
Diese Regelung gilt jeweils nur für das laufende Haushaltsjahr.
(8) Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
(9) Für Nichtmitglieder der SGK e.V. werden gesonderte Nutzungsgebühren für Waffen und
Gerät sowie Gebühren für Munition auf Beschluss des Vorstands festgelegt (siehe Anlage 1). Die Preise für Munition gelten gleichermaßen für Mitglieder der SGK e.V.
(10) Gastschützen sind verpflichtet, eine Tagesversicherungskarte des Sächsischen Schützenbundes zu erwerben, soweit sie nicht anderweitig über den Sächsischen Schützenbund versichert sind.
(11) Die SGK e. V. unterstützt seine Mitglieder auf schriftlichen Antrag hin bei Wettkämpfen
entsprechend der Festlegungen des laufenden Haushaltsplanes. Die Entscheidung dazu
trifft der Vorstand.
(12) Schüler, Jugendliche und Junioren der SGK e.V. werden bei allen durch den Verein geplanten Maßnahmen mit 50 % des finanziellen Aufwands aus dem Haushalt des Vereins
unterstützt.
(13) Mitgliedern der SGK e.V., die den Verein bei Landesmeisterschaften oder höheren Wettkämpfen vertreten, werden Fahrtkosten, Unterkunftskosten sowie die Wettkampfgebühr
erstattet.
(14) Alle aus vertraglich durch die SGK e.V. eingegangenen Verpflichtungen entstehenden
Kosten wie Mitgliedsbeiträge, Nutzungsgebühren, Mieten, Pachten, Versicherungsbeiträge, Umlagen u. ä. werden aus dem Haushalt des Vereins bezahlt.
(15) Vereinsmitglieder erhalten bei Vereinsveranstaltungen keine Anteile am finanziellen Erlös. Damit zusammenhängende finanzielle Auslagen durch die Mitglieder werden nach
Vorlage der Belege aus dem Haushalt an diese zurückerstattet.
(16) Die Inhaber von Ämtern in der SGK e.V. sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden auf Antrag
die im Interesse des Schützenvereins entstandenen Auslagen für Reisekosten, Telefon,
Porto und Büromaterialien usw. erstattet. Die Entscheidung trifft nach Möglichkeit des
Haushaltsbudgets der Vorstand.
(17) Finanzielle Mittel, die bei Veranstaltungen des Vereins eingenommen werden, sind durch
die jeweils Verantwortlichen vollständig, zeitnah und mit Abrechnungsbeleg an den
Schatzmeister zu übergeben.
(18) Die durch den Verein festgelegten Gebühren für die Nutzung vereinseigener Anlagen
und Mittel sind durch alle kostenpflichtigen Nutzer vor Inanspruchnahme an die Verantwortlichen zu entrichten.
(19) Bei Anschaffungen gelten die Regeln des Sächsischen Vergabegesetzes.
(20) Vor der Überweisung von Geldbeträgen muss die sachliche Richtigkeit der jeweiligen Ausgabe durch Unterschrift bestätigt sein. Skontofristen sind nach Möglichkeit einzuhalten.
(21) Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen bis zum 31.12. des auslaufenden Jahres abzurechnen.
(22) Der Verein ist berechtigt, steuerbegünstigte Spendenbescheinigungen auszustellen.
Spenden, für die eine solche Spendenbescheinigung erwünscht wird, müssen mit der Angabe der Zweckbestimmung dem Verein überwiesen (Geldspenden) oder übergeben
(Sachspenden) werden.
(23) Aufwendungen für gesellige Veranstaltungen der SGK e.V. sind durch die teilnehmenden
Mitglieder selbst zu tragen. Ausnahmen von dieser Regelung können bei besonderen
Anlässen durch den Vorstand beschlossen werden.
(24) Die Zahlung der anteiligen Kosten der jeweiligen Veranstaltung hat bei zugesagter Teilnahme durch die Mitglieder spätestens 10 Tage vor der geselligen Veranstaltung zu erfolgen.
§ 9
Arbeitsstunden
(1) Jedes ordentliche Mitglied der SGK e.V. hat jährlich im Interesse des Vereins 20 Arbeitsstunden im Wert von 300 Euro zu leisten. Die Verpflichtung besteht nicht für Kinder und
Jugendliche bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres und für Rentner.
(2) Die geleisteten Arbeitsstunden sind durch Dokumentationsberechtigte (durch Vorstand
zu benennen) in einem gesonderten Nachweisheft der Mitglieder zu bestätigen und
gleichfalls in einer Nachweisliste des Vereins zu erfassen.
(3) Neben den Arbeitsstunden an den Sportanlagen des Vereins zählen als Arbeitsstunden
auch Schießleiterstunden, die Arbeit als Vorstandsmitglied, Arbeitsstunden für die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen der SGK e.V. sowie der zeitliche Aufwand für die Repräsentation der SGK e.V. bei öffentlichen Veranstaltungen zu denen die
SGK e.V. eingeladen ist.
(4) Für nicht geleistete oder nicht nachgewiesene Arbeitsstunden ist ein Betrag von 15 Euro je
Stunde zu entrichten. Dieser ist nach Aufforderung zu entrichten. Die Aufforderung erfolgt
schriftlich durch den Schatzmeister.
(5) In begründeten Härtefällen können die Mitglieder einen schriftlichen Antrag auf Minderung
oder Erlass der zu leistenden Arbeitsstunden stellen. Eine Entscheidung darüber fällt der
Vorstand
§ 10
Inventar
(1) Zur Erfassung des Inventars ist eine Inventarliste anzulegen.
(2) Es sind alle aktivierungspflichtigen Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch
bestimmt sind und einen Neuwert von über 250 Euro besitzen.
(3) Die Inventarliste muss enthalten:
– Bezeichnung des Gegenstandes mit Inventarnummer
– Anschaffungsdatum
– Anschaffungs- und Zeitwert
– Aufbewahrungs-/ Standort
– Dauerleihgaben
(4) Gegenstände, die ausgemustert werden, sind mit kurzer Begründung anzuzeigen. Für
die Ausmusterung ist ein Beschluss des Vorstands notwendig.
(5) Unbrauchbares bzw. nicht mehr benötigtes Gerät und Inventar ist auf Beschluss des Vorstands möglichst gewinnbringend zu veräußern. Der Erlös ist der Vereinskasse zuzuführen. Ist ein Verkauf nicht möglich, können Gegenstände verschenkt werden. Diese sind
mit Beleg nachzuweisen.
(6) Die Inventurliste ist fortlaufend zu führen und jeweils zum 31.12. des laufenden Jahres
dem Vorstand vorzulegen.
(7) Verbrauchsmittel für die Sicherstellung des Schießbetriebs, insbesondere Munition und
Schießscheiben, sind in einem gesonderten Verzeichnis zu erfassen. Der jeweilige Verbrauch ist durch die verantwortlichen Schießleiter in den Nachweiskarteien der Waffenkammer zu dokumentieren und nach den Maßnahmen unverzüglich dem Schatzmeister mitzuteilen.
(8) Alle zwei Jahre ist eine Inventur in Verantwortung des Schatzmeisters durchzuführen.
Ein entsprechender Bericht ist der Mitgliederversammlung zusammen mit dem Jahresabschluss zur Bestätigung vorzulegen.
§ 11
Steuern
(1) Bei Vorliegen gesetzlicher Pflichten zur Abgabe einer Steuererklärung ist der Schatzmeister für die rechtzeitige und termingerechte Abgabe verantwortlich.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Finanzordnung mit ihrer Anlage 1 tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. Mai 2025 mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Anlage 1 zur Finanzordnung
Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung
vom 23. Mai 2025
Gebührenliste der SGK e. V.
(1) Aufnahmebeitrag
– ordentliche Mitglieder / Ehepartner: 250,00 Euro
– Auszubildende / Studenten: 50,00 Euro
– Schüler / Jugendliche ohne Einkommen: 25,00 Euro
(2) Jahresmitgliedsbeiträge
– Mitglieder im Arbeitsprozess: 200,00 Euro
– Rentner / Langzeitarbeitslose 150,00 Euro
– Ehepartner der Mitglieder 80,00 Euro
– Mitglieder in Ausbildung / Studenten: 80,00 Euro
– Schüler / Jugendliche ohne Einkommen 60,00 Euro
– Mitglieder, die sich in einer nachweislich sozialen und finanziellen Notlage befinden, können
gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises und auf Antrag einen geminderten Beitrag beim Vorstand beantragen.
(3) Munitionsgebühren
Munitionsgebühren werden aufgrund der aktuellen Marktpreise jeweils gesondert
beschlossen und auf der Schießanlage in einem Aushang veröffentlicht.
(4) Waffenleihgebühren für Mitglieder
– Waffenleihgebühren werden auf Antrag im Einzelfall durch den Vorstand festgelegt und
beschlossen.
(5) Standgebühren
– Für die Nutzung der Schießanlagen der SGK e.V. wird eine Standgebühr erhoben. Diese
wird durch den Vorstand beschlossen und auf der Schießanlage in einem Aushang veröffentlicht.