Satzung

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Schützengesellschaft Kamenz e.V.

SATZUNG

§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft Kamenz e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Kamenz. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden (Registergericht) unter der Nummer VR 8043 eingetragen.

§ 2
Wesen und Aufgaben
(1) Die Schützengesellschaft Kamenz e.V., nachfolgend SGK e.V. genannt, ist ein freier und selbständiger Verein. Sie ist Mitglied im Sächsischen Schützenbund e.V. (SSB), der wiederum Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V. – Fachverband für Schieß- und Bogensport (DSB) ist, im Landessportbund
Sachsen e. V. sowie im Sportschützenkreis 6 – Westlausitz e.V. und erkennt deren Rechtsordnungen,
Beschlüsse und Satzungen an.
(2) Die SGK e.V. ist politisch und konfessionell unabhängig. In ihr schließen sich Interessierte für Schießsport, Waffenkunde, Schützen- und Waffengeschichte zusammen. Die SGK e.V. verfolgt unter dem
Leitsatz „Brauchtum, Hobby, Sport“ folgende satzungsmäßige Zwecke:
– Aufbau, Pflege und Wahrung Deutschen Schützenbrauchtums im freiheitlich-kameradschaftlichen Sinne als wertvoller Bestandteil nationaler kultureller Traditionen sowie diesbezüglicher
Traditionen der Stadt Kamenz und der Region
– Belebung, Pflege und Förderung des sportlichen Schießens sowie des Brauchtumsschießens
– Durchführung von Vereinsmeisterschaften und Vereinskönigsschießen
– Teilnahme an regionalen Wettkämpfen, an Landesmeisterschaften des Sächsischen Schützenbundes sowie Deutschen Meisterschaften
– Förderung von Jungschützengruppen, Talentsuche und -förderung zur Heranbildung eines leistungsfähigen Nachwuchses
– Förderung der massensportlichen Betätigung im Sportschießen
– Förderung familiengebundener Freizeitgestaltung sowie eines geselligen Vereinslebens
(3) Auf den schießsportlichen Anlagen der SGK e.V. wird nach den Regeln des DSB und des SSB trainiert
und Wettkämpfe ausgetragen. Des Weiteren werden schießsportliche Disziplinen gefördert, welche in
anderen anerkannten Schießsportverbänden, wie dem BDMP, DSU und BDS trainiert werden und die
Regeln allgemein bekannt und anerkannt sind. Das betrifft alle Disziplinen, die auf den Schießstätten
des Vereins ausgetragen werden können. Darüber hinaus werden Schießsportdisziplinen anerkannt,
die dem Brauchtum der Region und der Entwicklung eigener Traditionen dienlich und förderlich sind.

§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Tätigkeit in der SGK e.V. ist ehrenamtlich. Die SGK e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die SGK e.V. ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Die Mittel der SGK e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der SGK e.V.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der SGK e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Organmitglieder und sonstige Beauftragte des Vereins, die ehrenamtlich für den Verein tätig
werden, haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen.

§ 4
Geschäfts- und Sportjahr
(1) Das Geschäfts- und Sportjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
Mitgliedschaft
(1) Die SGK e.V. besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig i. S. d. BGB gelten,
können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben, diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr können die
Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben. Sie üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre
gesetzlichen Vertreter sind von deren Wahrnehmung ausgeschlossen. Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
(3) Die schriftlichen Aufnahmeanträge nimmt der Vorstand entgegen und entscheidet darüber. Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter
auf dem Aufnahmeantrag. Damit wird gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilt. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten
sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser
Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften. Vor der Entscheidung ist mit
jedem Antragsteller ein persönliches Gespräch durch den Vorstand zu führen. Mit der Aufnahme
erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
(4) Personen die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können anlässlich einer
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands und bei Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen
Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Sie sind jedoch von allen Vereinsbeiträgen und Pflichten
zur Erbringung von Arbeitsstunden befreit. Ehrenmitglieder, die sich der Ehrenmitgliedschaft
nicht würdig erweisen, kann diese aberkannt werden. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung.
(5) Jedes Mitglied erhält eine Satzung und verpflichtet sich, durch seinen Aufnahmeantrag die
Satzung anzuerkennen und zu achten. Die Aufnahme wird durch Eintragung in das Mitgliederverzeichnis der SGK e.V. und die Ausgabe der Mitgliedskarte vollzogen.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung, Tod oder bei Auflösung der
SGK e.V. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein. Bestehende Beitragspflichten und sonstige Schulden gegenüber
dem Verein bleiben davon unberührt. Eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Verein
und einem Mitglied über die Beendigungen der Mitgliedschaft aus besonderem Grund ist möglich.
(6.1) Der Austritt ist durch das Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt wird zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres wirksam.
(6.2) Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen
werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied
a. die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins verletzt und
Vereinsziele missachtet
b. die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
c. mit der Zahlung seiner Mitgliedschaftsbeiträge/Entgelt für nicht geleistete Arbeitsstunden trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist
d. ein grobes unsportliches Verhalten vorliegt
e. sich vereinsschädigend oder unehrenhaft innerhalb des Vereins und in der Öffentlichkeit verhält, insbesondere bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung
f. gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt bzw. diese missachtet
(6.3) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Vor der Entscheidung über
den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Vereinsausschluss ist mit Beschlussfassung sofort wirksam. Die Entscheidung über
den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen
Briefs bekannt zu geben Gegen den Beschluss auf Vereinsausschluss kann das Mitglied innerhalb von max. einem Monat den Ehrenrat anrufen. Der Ehrenrat handelt entsprechend der Ehrenrats-ordnung und entscheidet endgültig.
(7) Personen, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben auf das Vermögen der SGK e.V. keinen
Anspruch. Ansprüche auf gerichtliche Auseinandersetzungen über das Vermögen stehen
ihnen ebenfalls nicht zu. Das Ausscheiden von Mitgliedern aus der SGK e.V. wird im Mitgliederverzeichnis vermerkt.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Rechte und Pflichten aus dieser Satzung und den anderen für das Wirken der SGK e.V. weiterhin
zu erlassenden Vorschriften und Ordnungen gelten für alle Mitglieder gleichermaßen, sofern diese
Vorschriften und Ordnungen nichts Gegenteiliges bestimmen.
(2) Nach bestätigter Aufnahme durch den Vorstand der SGK e.V. hat das ordentliche Mitglied in
einem angemessenen Zeitraum sich die Schützenkleidung entsprechend der Tradition der Kamenzer Schützen anzuschaffen. Alles Weitere regelt die Zeremonienordnung der SGK e. V.
(3) Jedes Mitglied hat weiterhin das Recht und die Pflicht,
– das Ansehen und die Interessen der Schützengesellschaft Kamenz e.V. zu wahren,
– sich für die Ziele und Aufgaben des Sächsischen Schützenbundes e. V. und der SGK e.V.
einzusetzen, mit dem Eigentum der SGK e.V. pfleglich umzugehen und die vorhandenen
Waffen und sonstigen Ausrüstungen zweckentsprechend zu nutzen,
– Beiträge gemäß der Finanzordnung der SGK e.V. pünktlich zu entrichten,
– sich an Versammlungen, Veranstaltungen und deren Vorbereitung zu beteiligen,
– Beiträge und Leistungen, insbesondere Arbeitsstunden, zum Schaffen und Erhalten des Vereinseigentums zu erbringen,
– Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung der SGK e.V. umzusetzen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die durch diese Satzung festgeschriebenen Grundsätze so zu
verwirklichen, dass Interessen der einzelnen Mitglieder gewahrt bleiben und berechtigte Interessen Dritter nicht verletzt werden.

§ 7
Organe
Organe der SGK e.V. sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat

§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ der SGK e.V. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel der Mitglieder es
schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt oder wenn es das Interesse der
SGK e.V. erfordert. Auf den Antrag der Mitglieder hin, dem die gewünschte Tagesordnung zu
entnehmen sein muss, hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit nicht anders festgelegt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Über Mitgliederversammlungen sind Protokolle unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis anzufertigen, die
die Beschlüsse beinhalten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben sind. Die Protokolle sind
aufzubewahren. Über die Aufnahme von Formulierungen in das Protokoll entscheidet der Versammlungsleiter. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
(5) Die Mitgliederversammlung befindet insbesondere über
– Tagesordnung und Änderungen dazu
– Entgegennahme der Berichte des Vorstands und seine Entlastung
– Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer und ihre Entlastung
– Ernennung und Streichung von Ehrenmitgliedern
– Beschlussfassung über eingereichte Anträge
– Satzungsänderungen
– Wahl des Vorstands
– Wahl des Ehrenrats
– Wahl der Kassenprüfer/innen
– Festsetzung von Beiträgen und Arbeitsstunden für die ordentlichen Mitglieder der SGK e.V.
– Bestätigung des Finanzhaushalts des vergangenen Geschäftsjahres sowie des
– Haushaltsplanes des Folgejahres
– Auflösung der SGK e.V.
(6) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied der SGK e.V. mindestens 4 Wochen vor der Durchführung.
(7) Stimmrecht haben ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Ihr aktives und passives Wahlrecht können Mitglieder ausüben, wenn sie
das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestätigung der
Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB und dem Erweiterten Vorstand.
(2.1) Vorstand der SGK e. V. im Sinne des § 26 BGB sind:
– der Präsident
– der 1. Stellvertreter des Präsidenten / Geschäftsführer
– der 2. Stellvertreter des Präsidenten / Schatzmeister
Jeweils zwei von ihnen vertreten gesetzlich und gemeinsam handelnd die SGK e. V. rechtsgeschäftlich. Über die Konten des Vereins kann nur der Präsident oder der 1. Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands verfügen.
(2.2) Zum erweiterten Vorstand können weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden. Über die Anzahl
und die Zusammensetzung des erweiterten Vorstandes entscheidet vor der Wahl die Mitgliederversammlung. Vorstand und erweiterter Vorstand müssen in Summe eine ungerade Stimmenzahl
ergeben.
(3) Der Jugendsprecher, der von der Jungschützengruppe vorgeschlagen wird, der Alterspräsident
sowie der Schriftführer werden vom Vorstand berufen.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder den Vorstand. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. Gewählt ist diejenige Person, die die meisten
Stimmen auf sich vereinigt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen aller wahlberechtigten Vereinsmitglieder. Die
Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
(5) Aus den Reihen des gewählten Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung die geheime
Wahl des Präsidenten der SGK e.V.
(6) Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann ein Nachfolger für den Rest der
Amtszeit durch den Vorstand kooptiert werden. In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung
schlägt der Vorstand das kooptierte Mitglied zur Wahl vor.
(7) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses
der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Der Vorstand tritt in der Regel einmal im Monat zusammen. Er ist bei Anwesenheit von mindestens 50 % seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können auch schriftlich, per E-Mail oder
telefonisch getroffen werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden
ist. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen
müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(8) Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt,
dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und gleichzusetzende Rechte sowie Kreditgeschäfte die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(9) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt
sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31 a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anzuwenden.
(10) Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Aussenverhältnis zur Haftung herangezogen,
ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen
Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von
Ansprüchen Dritter.

§ 10
Finanzierung
(1) Die SGK e.V. finanziert sich durch
– Mitgliedsbeiträge
– Zuschüsse der Dachverbände
– staatliche Fördermittel
– Sponsoren
– Spenden der Mitglieder
– Einnahmen aus eigener Tätigkeit
(2) Zur Überwachung der Geldbewegungen (Kassen- und Buchführung) wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Kassenprüfers gilt sinngemäß § 9
(6).

§ 11
Ordnungen
(1) Auf der Grundlage der Satzung hat der Vorstand Ordnungen zu erarbeiten, die eine satzungsgemäße Arbeit der SGK e.V. gewährleisten:
– Finanzordnung
– Geschäftsordnung
– Zeremonienordnung
– Ehrenratsordnung
(2) Die Ordnungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 12
Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt in einer offenen Wahl für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht im Vorstand oder in einem von ihm eingesetzten Gremium sein.
Ihre Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer haben den Finanzhaushalt der SGK e.V. einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Bei einer Prüfung müssen in der
Regel beide Kassenprüfer anwesend sein. Eine unverhoffte Prüfung ist in begründeten Fällen
zulässig.
(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfbericht. Sie beantragen
bei ordnungsgemäßer Führung des Finanzhaushalts für das abgeschlossene und geprüfte Geschäftsjahr die Entlastung des Vorstands.

§ 13
Ehrenrat
(1) Zur abschließenden Schlichtung von Streitigkeiten aus Beschlüssen des Vorstands und zur Klärung von Rechtsfragen kann der Ehrenrat gemäß der Ehrenratsordnung durch eine der betroffenen Seiten angerufen werden.
(2) Jedem Mitglied ist bei gegebener Sachlage die Möglichkeit der Anhörung vor dem Ehrenrat der
SGK e.V. einzuräumen.
(3) Der Vorstand der SGK e.V. ist bei Ausschlussverfahren gegenüber dem Ehrenrat der SGK e.V.
aussage- und rechenschaftspflichtig.
(4) Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Besitzern. Er wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von vier Jahren in geheimer
Wahl gewählt.
(5) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit Mitglieder des Ehrenrates abwählen. Hierzu benötigt
sie eine 2/3-Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
(6) Mitglied des Ehrenrates kann nur werden, wer ordentliches Mitglied bzw. Ehrenmitglied ist und
nicht dem Vorstand der SGK e.V. angehört. Scheidet ein Mitglied des Ehrenrates aus, so gilt §
9 (6) der Satzung entsprechend. Wird ein Mitglied des Ehrenrates zum Vorstandsmitglied gewählt, so scheidet es mit der Annahme der Wahl aus dem Ehrenrat aus.

§ 14
Satzungsänderungen
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden. Sollen Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, müssen die Änderungsanträge mindestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eingereicht sein und in der Einladung zur Versammlung den Mitgliedern mitgeteilt werden.
(2) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 2 (2) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 15
Auflösung
(1) Die Auflösung der SGK e.V kann nur auf einer zu diesem Zweck schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats erneut zu einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen, die dann in jedem Falle beschlußfähig ist. Auch hier ist zur Auflösung eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
(4) Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der SGK e.V. fällt das
Vermögen der Körperschaft an die Stadt Kamenz zur unmittelbaren und ausschließlich gemeinnützigen Verwendung für Zwecke des Schießsportes in der Region Westlausitz.

§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung am 23.Mai 2025
angenommen. Sie tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Dresden in Kraft.