Wie man von verschiedenen Stellen aus unserem Landkreis hört, werden derzeit verstärkt unangemeldete Kontrollen zur Waffenaufbewahrung durchgeführt.
Insbesondere WBK-Inhaber, deren Waffensachkundeausbildung ein Jahrzehnt oder länger zurückliegt, scheinen nicht alle auf der Höhe der Zeit zu sein, was die aktuellen Vorschriften betrifft bzw. was bei einer unangemeldeten Kontrolle der Aufbewahrung zu beachten ist.
Der nachfolgende Leitfaden ist schon einige Jahre alt und stammt vom DSB/BSSB, besitzt aber nach wie vor Gültigkeit:
Verhaltensregeln bei der Nachschau
Wenn es – unangemeldet oder angemeldet – klingelt und die Beamten stehen vor der Tür, um die Aufbewahrung von Waffen und Munition zu kontrollieren, sollte man folgende Regeln beachten:
1. Keine Panik
Ruhig und höflich bleiben, denn wer die Aufbewahrungsregelungen befolgt, hat nichts zu befürchten. Die Behördenvertreter tun lediglich die ihnen vom Gesetzgeber auferlegte Pflicht, also bitte niemanden beschimpfen.2. Unangemeldeter Besuch
Der Zutritt ist nur vom Inhaber der erlaubnispflichtigen Waffen und Munition zu gestatten, da die erteilte Erlaubnis höchstpersönlich ist. Ist nur ein nicht berechtigter Familienangehöriger wie die Ehefrau zu Hause, sollte diese den Zutritt nicht gestatten (zumal sie auch nicht wissen darf, wo der Schlüssel ist oder wie die Kombination lautet).3. Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
Der Erlaubnisinhaber ist aber nicht verpflichtet, den Zutritt sofort zu gewähren (Art. 13 Grundgesetz). Wer also die Vertreter der Behörde nicht ins Haus lassen möchte, kann die Nachschau ablehnen. Hat der Erlaubnisinhaber hierfür einen guten Grund (Besuch beim Arzt, Weg zur Arbeit), so darf ihm hieraus kein Nachteil erwachsen.4. Wer darf nachschauen?
Zuständig für die Nachschau ist die für das Waffenrecht zuständige Behörde (Polizei oder Ordnungs-/Landratsamt) und deren Mitarbeiter.5. Ausweis
Grundsätzlich müssen sich die Behördenmitarbeiter durch ihren Dienstausweis ausweisen, deren Daten (Name des Beamten, Dienststelle, Ausweisnummer) notiert werden sollten.6. Zahl der Kontrolleure
Mehr als zwei Kontrolleure müssen nicht in die Wohnung gelassen werden. Insbesondere haben unformierte Polizeibeamte bei der Nachschau als reines Verwaltungshandeln nichts zu suchen.7. Zeugen
Nach Möglichkeit sollte ein Zeuge (z.B. Nachbar) hinzugezogen werden.8. Wann darf nach geschaut werden?
Die Nachschau soll nicht zur Unzeit erfolgen, also nicht an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit von 21 bis 6 Uhr.9. Wo darf nachgeschaut werden?
Grundsätzlich nur in dem Raum oder den Räumen der Wohnung, in denen erlaubnispflichtige Waffen und Munition aufbewahrt werden. Nur Waffenschränke dürfen kontrolliert werden.10. Was darf nachgeschaut werden?
Der Behörde muss grundsätzlich ermöglicht werden, das Schutzniveau des Behältnisses zu ermitteln; hierfür muss es auch geöffnet werden. Nach der Verwaltungsvorschrift kann der Waffenbestand mit der WBK abgeglichen werden. Die Kombination des Schrankes darf den Kontrolleuren nicht mitgeteilt werden!11. Kontrolle der Waffen
Fordert der Beamte den WBK-Inhaber auf, zum Zwecke des Vergleichs der Waffe mit dem Eintrag auf der WBK, die Waffe aus dem Schrank herauszunehmen, ist äußerste Vorsicht angebracht. Es darf unter keinen Umständen der Eindruck erweckt werden, dass die Waffe in irgendeiner Form gegen den Beamten gerichtet werden könnte. Auf eine sachgemäße Handhabung ist besonders zu achten.12. Munition
Die Behörde kann auch die Art der vorhandenen Munition kontrollieren und mit der Erwerbsberechtigung vergleichen; unerheblich ist hingegen die Anzahl.13. Protokoll anfertigen
Der Erlaubnisinhaber sollte einen schriftlichen Vermerk über die Nachschau anfertigen mit Datum, Namen der Behördenmitarbeiter, Zeitdauer der Nachschau, Namen anwesender Zeugen sowie dem Ergebnis. Forderungen oder Empfehlungen der Kontrolle sollen ebenfalls schriftlich festgehalten werden. Die Behördenvertreter sollten gebeten werden, diesen Vermerk abzuzeichnen – wozu sie allerdings nicht verpflichtet sind.
Hinweis:
Das Waffenbesetz birgt zahlreiche Fallstricke.
Deshalb gehört in die Waffenschränke auch nichts, was euch bei einer Kontrolle irgendwie zum Nachteil gereichen könnte. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen z. B. ein „sicher verwahrtes“ Messer dem WBK-Inhaber zum Verhängnis wurde, das bei der Nachschau aus dem Waffenschrank zu Tage gefördert wurde. Auch wenn es einst völlig legal erworben wurde und 15 Jahre an der gleichen Stelle lag, so ist z. B. ein Butterfly-Messer heute eine verbotener Gegenstand, bei dem bereits der Besitz strafbar ist.
Problematisch könnte auch z. B. der Schmuck der Ehefrau sein, sofern diese nicht ebenfalls über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügt und die Waffen gemeinsam aufbewahrt werden dürfen. Hier könnte unterstellt werden, dass die Ehefrau widerrechtlich den Waffenschrank öffnen kann, um an ihren Schmuck zu gelangen.
Auch die zu den jeweiligen Waffen passende Munition hat in den Schränken nichts zu suchen, sofern es sich nicht über Wertschutzschränke der Sicherheitsstuften 0 oder 1 handelt. Und auch hier ist die Munition nur neben, aber nicht in der Waffe okay.
Falls ihr euch unsicher seid, ob ihr alles richtig aufbewahrt, so wendet euch an den Vorstand. Im Rahmen seiner Möglichkeiten wird euch geholfen!